Was zahlt die Kasse?
Nach unserem Kenntnisstand bestehen zwischen dem Gasteiner Heilstollen und folgenden gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland Abrechnungsvereinbarungen:
Ersatzkassen:
- Barmer
- KKH
- Hamburg-Münchener
- Techniker
- Hanseatische Ersatzkasse
- Behörde für Inneres
RVO-Kassen:
- AOKs
- BKKs
- IKKs
- Schwäb-Gmünder
- Gärtner-Krankenkasse
- Landwirtschaftl. Krankenkasse
- Bundesknappschaft
Wenn eine Versicherung, bei der man selber versichert ist, nicht aufgeführt sein sollte, sollte man sich dort direkt erkundigen.
Durch die aktuelle Gebührenordnung können bei Vorlage eines Kurmittelschecks in aller Regel 85% der Anwendungen im Gasteiner Heilstollen direkt abgerechnet werden. Falls man von der Zuzahlung befreit ist, entfällt natürlich dieser Eigenanteil. Ausnahmen bilden darüber hinausgehende spezielle Untersuchungen und Anwendungen im Labor, Injektionen, Verbände, Spirometrie, EKG, Lasertherapie, Infrarot-Behandlungen oder Akupunktur.
Die anfallenden Arztkosten für die Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchung können bei allen Kassen nur in Verbindung mit dem Heilstollen direkt abgerechnet werden. Versicherte der BEK, TK, DAK, KKH, Hambur-Müncherer (HMK) sowie der HEK müssen das Entgelt direkt vor Ort entrichten. Die entstandenen Kosten werden später von der Versicherung übernommen, nachdem die Rechnung eingereicht wurde.
Patienten von privaten Krankenversicherungen legen nach Beendigung Ihrer Kuranwendungen alle Rechnungen ihrer Krankenkasse vor. Es empfiehlt sich, die Kasse vorab über die geplante Kur in Kenntnis zu setzen, damit evtl. Unklarheiten aus dem Wege geräumt sind.
Eine Anerkennung der Heilstollentherapie durch die Deutsche Beihilfe ist ebenfalls möglich. Nach den derzeit gültigen Beihilfebestimmungen muß allerdings vor Antritt der Kur eine Genehmigung erfolgen, damit später nach Beendigung des Kuraufenthaltes und Vorlage einer beihilfefähigen Rechnnung eine Abrechnung erfolgen kann.
Für Österreich gelten entsprechend Abrechnungsvereinbarungen mit folgenden Österreichischen Krankenkassen:
- ÖSTERREICHISCHE GEBIETSKRANKENKASSE
(Ausnahme: Tirol, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg) - Krankenkasse der GEWERBELICHEN WIRTSCHAFT (GW)
- Krankenkasse der ÖFFENTLICH BEDIENSTETEN (BVA)
- Krankenkasse der ÖSTERREICHISCHEN EISENBAHNEN (ÖBB)
- SOZIALVERSICHERUNG der BAUERN
- Krankenkasse des MAGISTRATS WIEN (KFA)
- BUNDESSOZIALÄMTER (Landesinvalidenämter)
- ÖSTERREICHISCHER BERGBAU
Bei weiteren Krankenkassen bestehen zwar keine unmittelbaren Abrechnungsverträge. Die Patienten können in diesem Fall jedoch die Kurmittelkosten nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse nach Beendigung der Kur einreichen und erhalten einen Teil der Kosten rückerstattet.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung durch gesetzliche und private Krankenkasse, die Beihilfe und die Rentenversicherungsträger hat der Heilstollen ein Service-Telefon eingerichtet: Tel.: 0043-6434-3753-0