Sozialrechtliche Informationen
Der Informationsbedarf von Menschen mit chronischen Erkrankungen geht häufig über den der Aufklärung zur notwendigen Therapie hinaus. Das gilt natürlich auch für die Betroffenen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Hier geben wir Betroffenen und Angehörigen einen Überblick über die sozialrechtliche Lage von Menschen mit krankheitsbedingten Einschränkungen.
Der Informationsbedarf von Menschen mit chronischen Erkrankungen geht häufig über die Klärung der Therapiemöglichkeiten hinaus. Das gilt natürlich auch für die Betroffenen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Denn im Alltag sind viele Hürden und Stolpersteine zu meistern.
Nicht zuletzt sehen sich die Patienten je nach Krankheitsgrad mit einer breiten Palette teils sehr komplexer Themen und Herausforderungen konfrontiert, angefangen von Krankschreibungen bis hin zur Pflege, mit denen sie sich gezwungenermaßen auseinandersetzen müssen.
Im Folgenden wollen wir deshalb betroffenen Personen und Angehörigen einen Überblick über die sozialrechtliche Lage von Menschen mit krankheitsbedingten Einschränkungen geben. Denn Betroffene erhalten ihre Rechte leider nicht automatisch. Viele Ansprüche und sogenannte Nachteilsausgleiche können beispielsweise erst mit einem Schwerbehindertenausweis wahrgenommen werden. Jedoch muss auch dieser Schwerbehindertenausweis zuvor beantragt werden.
Die folgenden Informationen verstehen sich als Hilfestellung und Wegweiser für alle Betroffenen und ihre Angehörigen, ohne eine Vollständigkeit zu allen Aspekten garantieren zu können.
(Wann) Habe ich einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?
Laut Sozialgesetzbuch IX, § 2 gelten Menschen als behindert, wenn sie körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt und länger als sechs Monate in ihrem Alltag eingeschränkt sind. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Wohnsitz oder einem Arbeitsplatz in Deutschland ab einem Behinderungsgrad von mindestens 50.
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Behinderung angeboren oder durch Unfall oder Krankheit verursacht ist. Auch chronische und psychische Erkrankungen wie etwa Depressionen können unter Umständen als Schwerbehinderung anerkannt werden.
Darüber hinaus können behinderte Menschen mit einem GdB von 30 und mehr schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne des §73) nicht erlangen oder behalten können.
Ab einem GdB zwischen 20 und 50 (30) kann man einen so genannten Feststellungsbescheid nach erfolgter Prüfung erhalten, der in diesem Fall nur als Information für den Antragsteller dient. Liegt der GdB unter 20, erhält man einen Ablehnungsbescheid und man bekommt weder einen Ausweis noch einen Feststellungsbescheid.
Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
Der Antrag für einen Schwerbehindertenausweis wird beim Sozialamt (ehemals Versorgungsamt) oder bei der Stadt gestellt. Regional wird das jedoch unterschiedlich gehandhabt. Die Behörde prüft daraufhin die eingereichten Unterlagen, legt dann den Grad der Behinderung (GdB) fest und stellt gegebenenfalls auch den Ausweis aus.
Die erforderlichen Formulare sind in der Regel im Rathaus, beim Finanzamt, beim Sozialamt oder im Internet als Download erhältlich und unterscheiden sich ebenfalls je nach Bundesland.
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden. Wichtig ist es, wirklich alle Erkrankungen anzugeben, auch wenn sie noch so gering und unbedeutend erscheinen. Je sorgfältiger die Angaben zur Person und den vorliegenden Erkrankungen gemacht werden, umso höher stehen die Chancen auf einen positiven Bescheid.
Alle in Betracht kommenden Unterlagen und Atteste über den derzeitigen Gesundheitszustand müssen beigelegt werden, z.B. aktuelle ärztliche Befundberichte vom Haus- u. Klinikärzten, sonstige ärztliche Gutachten, Reha-Entlassungsberichte, Röntgenbefunde und sonstige Befundberichte sowie ggf. notwendige Beweismittel.
Bei Bedarf setzen sich die Ämter nach Antragseingang mit den behandelnden Ärzten in Verbindung. Deshalb ist es ratsam, diese zuvor über die Beantragung des Ausweises zu informieren.
Tipps
- Klare und vollständige Angaben bei der Antragstellung beschleunigen erheblich die Bearbeitungszeit.
- Falls der Platz im Formular nicht ausreicht, kann ein formloses Beiblatt hinzugefügt werden.
- Neben allen vorliegenden Erkrankungen sollte man (evtl. in einem Begleitanschreiben) auch immer alle vorliegenden Beeinträchtigungen genau beschreiben, da am Ende nicht die Erkrankung, sondern die Beeinträchtigung bewertet wird.
- Unter Umständen macht es auch Sinn, die aktuelle Medikation aufzulisten (Medikamentenplan beilegen), um auf Zeitaufwand für Kontrolluntersuchungen und erhöhte Infektanfälligkeit durch Immunssuppression durch Medikamente hinzuweisen (Einschränkung der Lebensqualität!).
- Unbedingt ein Lichtbild (für Ausweis ab 50%) beilegen.
- Grundsätzlich empfiehlt es sich, von allen eingereichten Dokumenten und dem dazugehörigem Schriftverkehr Kopien als Nachweis für die eigenen Unterlagen aufzubewahren. Wenn es darauf ankommt, Fristen einzuhalten, sollten ggf. sogar die Briefumschläge aufbewahrt werden, um einen Nachweis über das tatsächliche Absendedatum eines behördlichen Bescheid zu haben.
Achtung: Gültigkeit des Ausweises
In der Regel ist der Schwerbehindertenausweis nur befristet gültig. Auf Antrag kann er höchstens zweimal verlängert werden, bevor eine Neubeantragung fällig wird. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig, d.h. ca. drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit, um eine Verlängerung oder Neubeantragung zu kümmern.
Änderungsanträge, z.B. bei Verschlimmerung der Krankheit oder weiteren Einschränkungen, können frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Beantragung des Ausweises oder dessen Verlängerung gestellt werden. Ein Antrag auf Verschlimmerung sollte aber nur dann gestellt werden, wenn sich die Funktionseinschränkungen deutlich verschlimmert haben. Im Zweifelsfall können Behindertengrade sonst auch wieder aberkannt werden.
Der Antrag wird, soweit ihm stattgegeben wurde, ab Datum der Antragstellung genehmigt. Prinzipiell kann auch eine rückwirkende Anerkennung geltend gemacht werden. Das hängt aber stark vom jeweiligen Einzelfall und dem Vorliegen, glaubhafter Befunde etc. ab. Unter anderem muss der Antragsteller in diesem Falle auch sein „besonderes Interesse“ an einer rückwirkenden Feststellung konkretisieren.
Hilfreiche Literatur und Internetseiten
- „Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis“, Walhalla Verlag, ISBN 978-3-8029-3347-9, kostet 9,95 Euro, m. E. ein sehr gutes Nachschlagewerk!
- Internetangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: einfach teilhaben
- Broschüre „Behinderung und Ausweis“ des LWL Integrationsamtes Westfalen (Download)
- Inklusionsportal des Landes NRW: Wie erhalte ich einen Ausweis?
- Portal Behindertenbeauftragte: Behinderung und Ausweis
- Sozialverband VDK: Der Schwerbehindertenausweis
- Informationsangebot des österreichischen Sozialministeriums
Wie setzt sich der Grad der Behinderung zusammen?
Ärztliche Gutachter legen im Laufe der Antragsprüfung den sogenannten Grad der Behinderung (GdB) aus den angegebenen Informationen fest.
Dazu werden nicht die Erkrankungen bzw. Behinderungen selbst bewertet, sondern immer nur die damit einhergehenden Einschränkungen, die länger als sechs Monate bestehen und vom Zustand eines Gesunden abweichen.
Mehrere Krankheiten oder Funktionsbeeinträchtigungen werden dabei nicht addiert. Ausschlaggebend für die Einstufung ist vielmehr die schwerwiegendste Beeinträchtigung.
Bei einer Besserung des Gesundheitszustandes, bzw. der Funktionsbeeinträchtigung, kann der GdB auch wieder zurückgestuft werden.
Welche Vorteile bringt mir der Schwerbehindertenausweis?
Besitzer eines Schwerbehindertenausweises können Sonderrechte und Nachteilsausgleiche in verschiedenen Bereichen des Lebens wahrnehmen. Der Umfang des jeweiligen Anspruches hängt dabei i.d.R. vom Grad der Behinderung und den sogenannten gesundheitlichen Merkzeichen ab, die ggf. auf dem Ausweis notiert werden.
Es gibt folgende Merkzeichen:
- Merkzeichen „G“: erhebliche Gehbehinderung
- Merkzeichen „aG“: außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen „B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung
- Merkzeichen „H“: Hilflosigkeit
- Merkzeichen „RF“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Merkzeichen „Bl“: Blindheit
- Merkzeichen „GL“: Gehörlosigkeit
Abhängig vom jeweiligen Merkzeichen können verschiedene Nachteilsausgleiche, beispielsweise kostenlose Beförderung im Nahverkehr (mitunter auch einer Begleitperson), Parkerleichterungen, Pflegehilfe, steuerlichen Vergünstigungen bis hin zu Zuschüssen und Kostenübernahmen oder Ermäßigungen und Befreiungen von Beiträgen und Tarifen, in Anspruch genommen werden.
Achtung: Die Benutzung eines Behindertenparkplatzes darf nur von Ausweisbesitzern mit dem Merkzeichen „aG“ benutzt werden.
Vorteile bei der Steuer
Abhängig vom Grad der Behinderung kann eine prozentual gestaffelte Steuerermäßigung bewilligt werden. Durch diese Steuerfreibeträge, auch Pauschalbeträge genannt, sollen höhere Kosten, die durch eine Behinderung bestehen, ausgeglichen werden.
Die folgende Liste zeigt die Höhe der Freibeträge abhängig vom GdB (Stand 6/2017))
- 25 - 30%: Steuerfreibetrag von 310,00 €
- 35 - 40%: Steuerfreibetrag von 430,00 €
- 45 - 50%: Steuerfreibetrag von 570,00 €
- 55 - 60%: Steuerfreibetrag von 720,00 €
- 65 - 70%: Steuerfreibetrag von 890,00 €
- 75 - 80%: Steuerfreibetrag von 1060,00 €
- 85 - 90%: Steuerfreibetrag von 1230,00 €
- 95 - 100%: Steuerfreibetrag von 1420,00 €
Menschen, die als hilflos (Merkzeichen „H“) eingestuft wurden, oder die blind sind (Merkzeichen„BI“) erhalten unabhängig vom jeweiligen GdB einen Freibetrag von 3700,00 Euro.
Achtung: Bei einem GdB unter 50 müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Näheres dazu ist im Einkommensteuergesetz §33b geregelt.
Wichtig: Wird eine Behinderung rückwirkend festgestellt, kann auch der Pauschalbetrag mit einer entsprechenden Bescheinigung rückwirkend in Anspruch genommen werden.
Vorteile im Erwerbsleben
Es bleibt jedem Arbeitnehmer selbst überlassen, ob er seine Behinderung oder Einschränkung dem Arbeitgeber mitteilen möchte. Es besteht hierbei keinerlei Informationspflicht, solange die im Arbeitsvertrag aufgeführten Pflichten erfüllt werden können.
Eine Schwerbehinderung muss jedoch zwingend angezeigt werden, wenn sie die berufliche Tätigkeit gefährdet: Beispiel: „Dachdecker mit Drehschwindel!“
Viele Betriebe stellen Schwerbehinderte durchaus bevorzugt ein, da sie oft seltener krank sind als „Gesunde“. Auch muss jeder Betrieb ab neun Angestellten eine Abgabe an den Staat bezahlen, wenn er keinen Schwerbehinderten einstellt.
Wird das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt, können außerdem bestimmte Vorteile in Anspruch genommen werden.
So tritt ab einem Grad der Behinderung von 50 oder einer entsprechenden Gleichstellung ein besonderer Kündigungsschutz ein. Der Arbeitgeber kann dadurch im Zweifelsfall nur mit dem Einverständnis des Integrationsamtes eine Kündigung aussprechen.
Darüber hinaus erhält man ab GdB 50 fünf Tage Sonderurlaub pro Jahr.
Sonstige Vorteile
Darüber hinaus erhält man mit einem Schwerbehindertenausweis in vielen Fällen Ermäßigungen bei Eintrittspreisen, z.B. in Schwimmbädern, Kinos und Museen. Solche Preisnachlässe sind jedoch abhängig vom jeweiligen Veranstalter und deshalb nicht pauschalisierbar.
Wie widerspreche ich einer Ablehnung meines Antrages?
Im Falle einer Ablehnung lohnt es sich grundsätzlich, Widerspruch einlegen. Hierzu ist ebenfalls eine Begründung erforderlich. Wichtigste Voraussetzung für den Widerspruch ist jedoch die Einhaltung der Widerspruchsfrist, die im Normalfall einen Monat beträgt.
Dabei genügt es vorläufig, fristgerecht einen sogenannten „formlosen Widerspruch“ mit dem Hinweis „Begründung folgt“ einzulegen, falls wichtige Atteste oder Unterlagen zur Bekräftigung des Widerspruchs noch fehlen oder eine Beratung notwendig ist. Unter Umständen kann es zudem nützlich sein, Einsicht in die Akten zu beantragen, die für die negative Entscheidung relevant waren.
Ein solcher Widerspruch wird vor einem Sozialgericht geklärt. Es besteht dabei keine Notwendigkeit für einen Rechtsanwalt, sodass Betroffene sich kostenfrei selbst vertreten dürfen. Erst im Falle eines Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht besteht ein Anwaltzwang.
Eine gute Hilfestellung bei Antragstellung bzw. auch zur Durchsetzung eines Widerspruchs, bieten Sozialverbände, z.B. der VdK oder der SoVD für Mitglieder an.
Die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung bei chronischen Erkrankungen
Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich an den Ausgaben für ihre Gesundheit, d.h. für verordnete Mittel und Behandlungen, mittels Zuzahlungen beteiligen. Die Belastungsgrenze liegt im Normalfall bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens pro Kalenderjahr. Chronisch Kranke brauchen jedoch nur eine Zuzahlung von einem Prozent zu leisten.
Daher empfiehlt es sich, alle Belege für Zuzahlungen für Arzneimittel, Hilfsmittel, Physiotherapie, Zuzahlung im Krankenhaus und Rehakliniken zu sammeln, damit zuviel bezahlte Beträge dann ggf. zurückerstattet werden können.
Antragsformulare zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung sind bei der jeweiligen Krankenkasse erhältlich, meist sogar als Download.
Um als chronisch krank eingestuft zu werden, muss der Antragsteller unter anderem mindestens einen Arztbesuch pro Quartal nachweisen können und der Arzt das Vorliegen der chronischen Erkrankung bescheinigen.
Noch sinnvoller erweist sich für chronisch Kranke oft die sogenannte Befreiungskarte. Diese wird von der Krankenkasse ausgehändigt und muss bei jedem Arztbesuch und therapeutischen Anwendungen vorgezeigt werden, damit ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept angekreuzt werden kann.
Die Karte hat den großen Vorteil, dass alle Zuzahlungen, die über der jährlich festgelegten Belastungsgrenze liegen, nicht erst vorgestreckt werden müssen. Mit ihr ist es möglich, den Höchstbetrag für Eigenanteile bereits im Voraus zu bezahlen, sodass keine weiteren Zuzahlungen mehr für das jeweilige Kalenderjahr anfallen. Entsprechend erübrigt sich dann das umständliche und mitunter auch belastende Prozedere, ein Jahr lang alle Belege zu sammeln und erst am Ende des Kalenderjahres die Rückzahlung von der Kasse zu erhalten.
Achtung: Die Befreiungskarte wird von den meisten Krankenkassen angeboten. Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden und ist für alle Versicherten erhältlich.
Der Antrag auf Einsatz von Medikamenten, die (noch) nicht offiziell zugelassen sind (Off-Label Use)
Für alle Medikamente besteht eine so genannte Zulassungspflicht, d.h. ein Medikament ist immer nur für eine bestimmte Erkrankung zugelassen. Ein Einsatz außerhalb dieser Erkrankung ist weder möglich, noch werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen.
Bei einem lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf, bei seltenen Erkrankungen oder auch bei der Behandlung von Kindern (für die nicht alle Medikamente zugelassen sind), gibt es jedoch die Möglichkeit, einen „Off-Label-Antrag“ bei der Krankenkasse zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder die Ausschöpfung aller zugelassenen Arzneimittel. Aber auch das Vorliegen seltener Erkrankungen, für die keine anerkannten Arzneimittel zugelassen sind, sowie das Vorliegen von Phase III Studien für das beantragte Medikament oder ein bereits eingereichter Zulassungsantrag bei der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) können die Bedingungen erfüllen.
Das Verfahren wird extrem streng bearbeitet und leider meistens abgelehnt. In schweren Fällen kann sich ein Sozialgerichtsverfahren per Eilentscheid lohnen. (Ein normales Sozialgerichtsverfahren kann zwischen 3 – 5 Jahren dauern!)
Der Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme
Um Betroffenen zu helfen, ihre Gesundheit und Fähigkeiten nach Möglichkeit wieder herzustellen oder um weitere Beeinträchtigungen abzuwenden, gibt es verschiedene Maßnahmen, welche bei den Sozialversicherungsträgern beantragt werden können.
Die Rehabilitationsleistungen werden dabei in die drei Bereiche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitatsionsmaßnahmen unterschieden.
Die medizinische Rehabilitation ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand zu erhalten oder zu verbessern. Sie muss immer einer krankheitsbedingten Rente vorausgehen. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit kann dann bei entsprechendem Bedarf bei der Krankenkasse beispielsweise eine stationäre oder ambulante Rehamaßnahme beantragt werden.
Antragsformulare gibt es im Internet bei der Krankenkasse oder bei der Deutschen Rentenversicherung. Sowohl der Antragsteller, als auch der behandelnde Arzt und die Krankenkasse müssen jeweils einen Teil des Antrags ausfüllen. Es empfiehlt sich, ein ärztliches Schreiben über die Notwendigkeit der Rehamaßnahme beizulegen.
Der Antrag kann entweder an die Krankenkasse oder an die DRVB geschickt werden. Innerhalb von zwei Wochen muss von dort die Kostenübernahme geklärt werden (abhängig vom Berufsstand). Auch Rentner haben Anspruch auf eine Rehamaßnahme, hier ist in aller Regel die Krankenkasse der Kostenträger.
Der Antragsteller hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl einer Rehaklinik, das so genannte „Wunsch- und Wahlrecht“ (§9 SGB IX). Das bedeutet, dass er sich eine Klinik selber aussuchen kann, diese aber dem Krankheitsbild entsprechen (Indikation prüfen!) muss. Außerdem muss ein Vertrag mit dem Kostenträger bestehen.
Bei Ablehnung eines Rehaantrages sollte man immer fristgerecht Widerspruch einlegen. Die meisten Rehaanträge werden erst im Widerspruchsverfahren bewilligt. Hier genügt es zur Wahrung der Frist einen sogenannten „formlosen Widerspruch“ mit „Begründung folgt“ einzulegen. Das verlängert die Widerspruchsfrist und schafft ausreichend Zeit, sich Unterstützung bei Sozialverbänden einzuholen.
Der Antrag auf eine Anschlussheilbehandlung (AHB):
Die Anschlussheilbehandlung ist ebenfalls eine Rehamaßnahme, die unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operationen anknüpft. Ist diese Maßnahme zur Weiterbehandlung erforderlich, wird der entsprechende Antrag durch die Klinik (Sozialdienst) gestellt. Die AHB muss dann spätestens 2 Wochen nach der Krankenhausentlassung angetreten werden.
Weitere Infos:
- Deutsche Rentenversicherung: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Betanet: Die Anschlussheilbehandlung
Der Antrag auf eine berufliche Umschulung
Wenn im ausgeübten Beruf die Berufsunfähigkeit droht, besteht bis zum 45. Lebensjahr als eine mögliche berufliche Rehabilitationsmaßnahme die Option auf eine von der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung finanzierten Umschulung. Infos erhält man in den entsprechenden Rehabilitationsabteilungen.
Es empfiehlt sich, zum Beratungsgespräch schon mit festen Umschulungswünschen, Informationen über entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten und gut strukturiert zu erscheinen.
Auch eine Berufsfindung und Arbeitsplatzerprobung über ein Berufsförderungswerk sind möglich. Nach langer Krankheit gibt es zudem die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung.
Hilfreiche Links
- Deutsche Rentenversicherung: Die berufliche Rehabilitation
- Informationsportal für Rehabilitation und Gesundheit: Der Ablauf der beruflichen Rehabilitation
- Betanet: Die stufenweise Wiedereingliederung
Ansprüche auf Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine innerbetriebliche Versetzung
Wenn Hilfsmittel zur Erfüllung der Arbeit benötigt werden, kann ein Anspruch auf Umgestaltung das Arbeitsplatz geltend gemacht werden (leidensgerechter Arbeitsplatz). Während einer stationären Rehamaßnahme hat man oft die Möglichkeit, sich zu informieren und einige Hilfsmittel, insbesondere fürs Büro, auszuprobieren.
Maßnahmen, die zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit getroffen werden, fallen i.d.R. in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherungsträger. Hilfestellungen gibt aber auch der Landschaftsverband (LVR) oder in größeren Betrieben die Schwerbehindertenvertretung.
Alternativ kann sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auch eine andere Tätigkeit bzw. einen anderen Arbeitsplatz zuweisen lassen, wenn der neue Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag mit erfasst wird.
Achtung: Ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss bereits existieren und vakant sein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.
Der Rentenantrag bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Wenn die Arbeitsfähigkeit täglich weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder nur noch drei bis sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beträgt, empfiehlt es sich unter Umständen, einen Rentenantrag zu stellen. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann dann das bisherige Einkommen ergänzen oder ersetzen.
Vorher sollten jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein: ambulante und stationäre Rehamaßnahmen, Arbeitsplatzanpassung oder innerbetriebliche Versetzung, wenn möglich Umschulung.
Eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit (längstens 72 Wochen innerhalb eines 3- Jahreszeitraumes wegen derselben Erkrankung) oder der Arbeitslosigkeit kann den Rentenanspruch noch verlängern, denn jeder Monat zählt!
Hilfreich kann eine sogenannte „Sozialmedizinische Einschätzung“ während eines Rehaaufenthaltes sein (immer gleich beim ärztlichen Aufnahmegespräch in der Reha darauf hinweisen!). Aus der Reha ist es mit der Befürwortung des behandelnden Rehaarztes auch immer einfacher, einen Rentenantrag zu stellen oder andere noch mögliche Maßnahmen einzuleiten.
Die Antragsformulare können direkt bei den Rentenversicherern über das Internet als Download oder in den lokalen Dienststellen der Bürgerbüros erworben werden.
Nach erfolgtem Antrag wird die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Das Restleistungsvermögen entscheidet dann darüber, ob eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung in Frage kommt.
Achtung: Vor der Stellung eines Rentenantrags sollte man sich unbedingt über die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlung bei der Rentenberatung der DRVB vor Ort informieren (Termin vereinbaren!) Reicht die Rente nicht aus, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt die Grundsicherung zu beantragen.
Hilfreiche Informationen
- Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente
- Informationen zu Hinzuverdienstgrenzen bei der Berentung
Ab 01.07.2017 gilt die neue Flexirente mit geänderten Hinzuverdienstbedingungen:
Die Beantragung von Hilfsmitteln
Es empfiehlt sich, eine Hilfsmittelberatung bei der Ergotherapie zu vorzunehmen. Für eine Kostenübernahme von Hilfsmitteln sollte dann immer vorher, also vor jeglichen Anschaffungen, der Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden. Denn oft werden die Hilfsmittel nur per Einzelfallentscheidung genehmigt und finanziell erstattet.
Auch behindertengerechte Umbauten der Wohnung, wie der Einbau eines Treppenliftes oder andere Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen, können bezuschusst werden.
Weitere Infos
- einfach teilhaben (BMG): Übersicht Förderung für behindertengerechtes Bauen und Umbauen
- Nullbarriere.de: Übersicht Fördermittel für Umbau und Neubau
- Pflege.de: Barrierefreies Wohnen und Bauen
Auch Rabatte beim Autokauf / Umbau für Schwerbehinderte sind möglich
Weitere Infos
- Familienratgeber.de: Autokauf und Kraftfahrzeughilfe
- Betanet.de: Soziales Recht. Kraftfahrzeughilfe
Die Beantragung einer Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe wird in aller Regel nur dann gewährt, wenn mindestens ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Auch hier lohnt es sich jedoch, bei der Krankenkasse den Einzelfall zu schildern und um eine Einzelfallentscheidung zu bitten, auch wenn es häufig abgelehnt wird.
In manchen Gemeinden wird auch eine Nachbarschaftshilfe durch die Kirche angeboten.
Seit dem 01.01.2016 hat JEDER nach einem stationären Krankenhausaufenthalt Anspruch auf eine Haushaltshilfe für den Zeitraum von 4 Wochen. Ansprechpartner ist der Hausarzt. Formulare stehen auf den Internetseiten der jeweiligen Krankenkasse zum Download bereit.
Die Erstattung von Fahrtkosten
Fahrtkosten für Fahrten zu medizinisch und therapeutisch notwendigen ambulanten Behandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen werden.
Dazu muss entweder ein Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ oder der Pflegegrad III, IV oder V oder eine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegen.
Mit einer ärztlichen Verordnung für Krankentransporte werden darüber hinaus mit vorheriger Genehmigung alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernommen, die sich mindestens einmal wöchentlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken. Das gleiche gilt für Fahrten zu stationären Aufenthalten (auch zu vor- und nachstationären Terminen) und zu ambulanten Operationen.
Achtung: Eine Erstattung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse!
Weitere Infos
- Betanet.de: Fahrkosten und Transportkosten
- Sozialversicherungen-kompetent.de: Leistungsrecht. Fahrkosten
Der Erwerb eines Behindertentoilettenschlüssels (EURO-Schlüssel)
Ein Großteil der öffentlichen Behinderten-WCs ist mit einer einheitlichen Schließanlage ausgerüstet, die mit einem sogenannten EURO-Schlüssel geöffnet werden kann. Entsprechend nützlich ist dieser EURO-Toilettenschlüssel für viele schwerbehinderte Menschen.
Der Selbsthilfeverein CBF Darmstadt (Club Behinderter und ihrer Freunde) vertreibt den EURO-Toilettenschlüssel zentral in Deutschland und im europäischen Ausland. Außerdem ist dort auch das Verzeichnis "DER LOCUS" erhältlich, welches über 6.700 Toilettenstandorte in Deutschland und Europa beinhaltet.
Der Verein ist darauf bedacht, dass der Schlüssel nur Menschen ausgehändigt wird, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Dazu zählen beispielsweise Rollstuhlfahrer, schwer Gehbehinderte und Blinde, aber auch Betroffene mit chronischen Erkrankungen.
Der Schlüssel kann aber beispielsweise auch beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) im Online-Shop bestellt werden, wo er für Mitglieder etwas günstiger ist.
Die Preise für den Schlüssel können je nach Anbieter voneinander abweichen.
Man erhält einen Schlüssel, wenn man eines der Merkzeichen aG, B, H, BL, G und einen GdB von mindestens 70 % im Schwerbehindertenausweis hat.
Um Missbrauch zu vermeiden, wird bei der Bestellung des EURO-Schlüssels um Zusendung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises gebeten, bei Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa um einen ärztlichen Nachweis.
Der Antrag bei den Pflegekassen
Wer im Alltag auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, kann bei der zuständigen Pflegeversicherung Pflegeleistungen für sich beantragen.
Hilfe kann dann je nach Pflegestufe bzw. Pflegegrad in Form von Pflegegeld, z.B. für pflegende Angehörige oder als Sachleistung durch professionelle Pflegekräfte erfolgen. Darüber hinaus können teilweise auch Kosten für Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder für voll- oder teilstationäre Pflege in einer Einrichtung von den Versicherungen übernommen werden.
Nach erfolgtem Antrag vereinbart die Krankenkasse dann einen Termin zur Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD). Diese prüfen, in welchem Umfang der Anspruch auf Pflegeleistungen berechtigt ist. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird dann über die Bewilligung einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrades entschieden.
Es ist hilfreich, sich vorab gut zu informieren und einen umfassenden Arztbericht zum MDK-Termin bereit zu halten. Ebenso empfiehlt es sich, eine Liste mit den behandelnden Ärzten, sowie einen Medikamentenplan zu erstellen.
Eine Beratung zur Pflegestufe erhält man häufig bei der Stadt oder bei der Altenhilfe, bei sogenannten „Pflegespots“.
Nach Erhalt eines Pflegegrades wird von Seiten der Pflegekasse etwa alle 6 Monate eine Begutachtung durch einen Pflegedienst gefordert, der dann diese Information an die Pflegekasse weiterleiten muss. Der Versicherer sorgt so für die Gewährleistung eines guten Pflegezustands. Die Begutachtung entfällt, wenn ein Pflegedienst mit der Pflege beauftragt wird.
Weitere hilfreiche Informationen
- BMG Portal "Das Pflegestärkungsgesetz": Leistungen im Überblick
- Bundesweites Pflegenetzwerk: Wie fülle ich einen Pflegeantrag aus?
- Pflege.de: Beantragen einer Pflegestufe
- Pflegeberatung der Privaten Krankenversicherung
Die Erstellung einer Patientenverfügung
Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Lebensende. Chronisch Kranke sollten sich jedoch frühzeitig mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen. Hierin können konkrete Wünsche festgehalten werden, wie man im schlimmsten Falle medizinisch versorgt, betreut und begleitet werden will oder was man unter bestimmten Umständen ablehnt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt kann die Frage sein, wer die eigenen Interessen in dem Fall vertreten soll, dass man selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Dazu kombiniert man am besten die Patientenverfügung mit einer Bereuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht.
Je genauer die eigenen Wünsche festgehalten werden, desto eher können die Bevollmächtigen später im Sinne des Kranken verfügen und handeln. Vorformulierte Sätze wie: „bei aussichtslosem Heilungserfolg…“ reichen alleine nicht aus. Hier empfiehlt es sich, selber eine Formulierung zu erstellen, die die eigenen Wünschen und Vorstellungen besser berücksichtigt.
Eine Beratung kann beispielsweise durch Klinikseelsorge, Pfarrämter und Hausärzte erfolgen.
Hilfreiche Internetseiten
- Broschüre Patientenverfügung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Bundesärztekammer: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Informationsportal bundesanzeiger-verlag.de: Patientenverfügung
- HVD Berlin-Brandenburg: Onlineformular Standard-Patientenverfügung
- Evangelische Kirche Deutschland: Christliche Patientenvorsorge (mit Formular)
- Malteser Standardformular Patientenverfügung
Weiterführende Informationen
- Einen guten und sehr umfangreichen Überblick über alle Aspekte des Sozialrechts bei chronischen Erkrankungen erhält man mit der kostenlosen Broschüre Sozialrechtliche Informationen für Menschen mit chronischen Erkrankungen und deren Angehörige von UCB.