Absolute Kontraindikationen
Welche Patienten dürfen nicht mit Ciclosporin behandelt werden?
Wann darf Immunosporin nicht gegeben werden?
Nicht eingesetzt werden darf Immunosporin bei Patienten mit einer vorbestehenden Nierenfunktionsstörung und einem schon vorher nicht ausreichend einzustellenden Bluthochdruck (unkontrollierte arterielle Hypertonie).
Besteht eine akute Infektion, sollte mit einer Immunosporin-Therapie erst begonnen werden, wenn die Infektion wirksam behandelt wurde. Tritt unter einer Immunosporin-Therapie eine akute Infektion auf, muß die Behandlung gegebenenfalls so lange unterbrochen werden, bis die akute Infektion abgeklungen ist. Vorsicht ist außerdem geboten bei allen chronischen Infektionen, da es unter der Therapie mit Immunosporin zu einer Aktivitätszunahme dieser Infektionen kommen kann.
Aus Vorsichtsgründen sollte Immunosporin außerdem nicht bei Patienten mit einer Krebserkrankung in der Vorgeschichte gegeben werden (eine Ausnahme ist das sogenannte Basalzell-Carcinom, eine spezielle Hautkrebs-Art). In Einzelfällen kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn therapeutische Alternativen sonst nicht bestehen und die Krebserkrankung schon sehr lange zurückliegt.
Weiterhin nicht eingesetzt werden darf Immunosporin bei Patienten mit vorbestehenden Lebererkrankungen bzw. dann, wenn vor der Therapie die Leberwerte mehr als das Doppelte von der Norm erhöht sind.
Da der Wirkstoff Ciclosporin in die Muttermilch übergeht, darf Immunosporin nicht während der Stillperiode gegeben werden. Missbildungen des ungeborenen Kindes unter einer Therapie mit Immunosporin sind nicht bekannt. Dennoch sollte die Substanz bei einer geplanten Schwangerschaft und während einer Schwangerschaft nur dann eingesetzt werden, wenn keine Alternativen bestehen.
Absolute Kontraindikationen (Panayi und Tugwell 1997, Krüger 1998):
- Mangelhafte Compliance
- Vorbestehende Nierenfunktionsstörung
- Unkontrollierte arterielle Hypertonie
- Positive Malignom-Anamnese (aktuell/früher; Ausnahme: Basalzell-Carcinom. Eine sehr lange zurückliegende Neoplasie kann u.U. eine relative und nicht eine absolute Kontraindikation darstellen; dies gilt aber nicht für hämatoproliferative oder lymphoproliferative Erkrankungen sowie für kutane Malignome mit Ausnahme des Basalzell-Carcinoms)
- Leberfunktionstests mit mehr als doppelter Normabweichung
- Laktation