Krankenversicherung muß dem Versicherten Einsicht in ihre Gutachten gewähren
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass private Krankenkassen bei Abrechnungsstreitigkeiten Einblick in das durch den Versicherungsmediziner erstellte Gutachten gewähren müssen.
Im vorliegenden Streitfall lehnte eine private Krankenkasse die komplette Kostenübernahme einer Rechnung ab, die der Versicherungsteilnehmer von seinem Arzt erhalten hatte. Die Versicherung hatte die Rechnung einem medizinischem Berater zur Überprüfung vorgelegt und nach dessen Gutachten die Erstattung der Rechnung teilweise abgelehnt.
Der Versicherungsteilnehmer verlangte nun, seinem Arzt Einsicht in das Gutachten zu gewähren. Dies wurde von der Krankenkasse abgelehnt mit der Begründung, dass der Gutachter keine körperliche Untersuchung an dem Betroffenen durchgeführt habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Ablehnung der Krankenkasse mit Hinweis auf § 178 m VVG (Auskunftsanspruch des Versicherten) zurückgewiesen.
Der Versicherte hat auch dann Anspruch auf Einsicht in ein Kassengutachten, wenn keine körperliche Untersuchung durch den Gutachter erfolgte.
Es ist also immer sinnvoll bei Abrechnungsstreitigkeiten das Gutachten des Versicherungsmediziners anzufordern. Die Versicherung ist ebenfalls verpflichtet, Auskunft über die Identität des Gutachters zu geben.
Quelle: msd.praxis.medical-content.net