Krankentransport-Richtlinie
Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V hat am 22.01.04. die „Richtlinien für den Krankentransport“ definiert, d.h. in welchen Fällen auch weiterhin der Krankentransport von den Krankenkassen bezahlt wird.
Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V hat am 22.01.04 die „Richtlinien für den Krankentransport“ definiert, d.h. in welchen Fällen auch weiterhin der Krankentransport von den Krankenkassen bezahlt wird. Den Originaltext kann man – wie auch alle anderen Beschlüsse und Richtlinien des GeB – unter www.g-ba.de nachlesen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung werden weiterhin erstattet:
► Schwerbehinderte mit dem Merkmal „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos).
► Pflegestufe 2 oder 3
► ausnahmsweise Fahrten zur Dialyse und onkologische Strahlen- oder Chemotherapie
► Pat. mit einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muß. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Liste ist nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
Beurteilung durch den Autor:
Leider sind die Formulierungen recht vage, so daß der Streit um die Erstattung vorhersehbar ist – sowohl mit den Krankenkassen als auch mit den verordnenden Ärzten.
Wir werden die Entwicklung beobachten und über weitere Ausführungen informieren.
Wenn Sie die Fahrtkosten bei entsprechender Voraussetzung nicht erstattet erhelten, wenden Sie sich an die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Frau H. Kühn-Mengel:
Am Probsthof 78 a
53121 Bonn
Tel. 01888-527-0
Fax 01888-5272254
e-mail : info@die-patientenbeauftragte.de
e-mail: helga.kuehn-mengel@bundestag.de
www.kuehn-mengel.de