Keine Gleichmacherei bei Krankenversicherungen
Private Krankenversicherungen müssen ortsüblich angemessene Vergütung erstatten.
Nach einem rechtskräftigen Grundsatzurteil des Düsseldorfer Amtgerichts (Az: 24 C 967/05) dürfen Versicherungen Privatversicherte bei den Behandlungskosten nicht mit einem Mindestsatz abspeisen. Als Begründung führte die Versicherung an, der Anspruch stehe für die in Deutschland üblichen Preise und nahm als Berechnungsgrundlage das Beihilferecht für Beamte, auch wenn sie bisher die höheren Beträge gezahlt hätte. Dies sei nicht gerechtfertigt, sondern die Versicherung sei verpflichtet, die ortsüblich angemessene Vergütung zu erstatten, und dafür die für die Region gültigen Mittelwerte anzuwenden. Die deutlich geringeren beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte seien kein Maßstab für Privatversicherte, da er ja kein Beihilferecht mit der Versicherung vereinbart hätte. ( aus der Rheinischen Post 11.01.2006)