Ein Rezept allein reicht nicht mehr - Teure Medikamente brauchen bald eine "Zweitmeinung"
Der Damm ist gebrochen, auch wenn es im Augenblick nur nach einem kleinen Rinnsal aussieht: Erstmals müssen sich in Deutschland Ärzte bei der Verordnung von Medikamenten einem Zweitmeinungsverfahren aussetzen. Davon sind auch Klinikärzte betroffen. Im Bereich der Rheumatologie gilt die neue Regelung z.B. für Sklerodermie- oder CREST-Patienten mit Lungenhochdruck (pulmonaler Hypertonie).
Vor der Verordnung bestimmter Präparate für die Behandlung von schweren Erkrankungen mit hohen Therapiekosten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll künftig von dem behandelnden Arzt eine zweite Meinung eines weiteren, hierfür besonders qualifizierten Arztes eingeholt werden.
Einen entsprechenden Beschluss zu der so genannten Zweitmeinung fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. oktober in Berlin.
Demnach muss vor Behandlungsbeginn eine Abstimmung zwischen dem behan-delnden Arzt und einem "Arzt für besondere Arzneimitteltherapie" stattgefunden haben, nachdem sich der Versicherte zuvor mit dem Verfahren einverstanden erklärt hat. Für diese Abstimmung sind in der Regel höchstens zehn Werktage vorgesehen.
Der behandelnde Arzt kann von der Zweitmeinung seines Kollegen nur in Ausnahmen abweichen, muss dann aber eine solche Abweichung besonders begründen.
Im Hinblick auf eine optimale Patientenversorgung habe der G-BA, so der Text der Presseerklärung, bei seiner Entscheidung einen reibungslosen Übergang von der stationären in die ambulante Arzneimitteltherapie berücksichtigt. Im Klartext heißt dies, daß auch Klinikärzte dem Zweitmeinungsverfahren unterworfen werden:
"Die entsprechende Richtlinie sieht vor, dass auch Krankenhausärzte in das Zweitmeinungsverfahren einbezogen werden".
Der nun beschlossene neue Abschnitt der Arzneimittel-Richtlinie führt in einer Anlage zunächst vier Wirkstoffe auf, die künftig nur noch nach dem Vorliegen einer qualifizierten Zweitmeinung verordnet werden können:
- Bosentan (Handelsname Tracleer®)
- Iloprost zur Inhalation (Handelsname Ventavis®)
- Sildenafil (Handelsname Revatio®, besser bekannt als Viagra®)
- Sitaxentan (Handelsname Thelin®)
zur Behandlung verschiedener Formen des Lungengefäßhochdrucks (pulmonal-arterielle Hypertonie).
Zur Ärztin oder zum Arzt für besondere Arzneimitteltherapien kann bestimmt werden, wer die in der Richtlinie genannten Qualifikationen erworben und seine Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie offengelegt hat.
Das Zweitmeinungsverfahren ist in Deutschland neu.
Damit keine Versorgungsengpässe entstehen, wird die Neuregelung erst dann wirksam, wenn eine genügend große Zahl von Ärzten die beschlossenen Qualifikationen erworben beziehungsweise nachgewiesen haben.
Die Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des Verfahrens werden bis zum Ende des Jahres 2008 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt.
Quelle:
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 2 SGB V vm 16. Oktober 2008:
Weiterführende Informationen und verwandte Links:
Arzneimittel für die Behandlung von schweren Erkrankungen mit hohen Therapiekosten
Bundesausschuss macht eine Nullnummer aus der Zweitmeinung bei Spezial-Arzneien
Beschluß des Gemeinsamen Bundesausschusses (am 14.11.2008 noch nicht online)