Ein außerordentlich wichtiges Urteil hat nun das Bundessozialgericht (BSG) gesprochen. Danach müssen bei schweren Krankheiten die gesetzlichen Krankenversicherungen künftig in Ausnahmefällen auch die Kosten für Medikamente übernehmen, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist, die aber zur Behandlung nicht offiziell zugelassen sind. In dem Grundsatzurteil wird als Voraussetzung formuliert, dass es zur Behandlung keine andere Therapie gibt und das entsprechende Medikament Aussicht auf Erfolg verspricht. Wenn die Wirksamkeit eines Medikaments erwiesen sei, dürfe es den Versicherten nicht vorenthalten werden, entschied das BSG (Az: B 1 KR 37/00 R).

Für die Rheumatologie ist das Urteil vor allem bei innovativen Präparaten bedeutsam. Beispielhaft erwähnt sei die in Studien eindeutig belegte Wirksamkeit der TNF-alpha-Blocker bei der Therapie der ankylosierenden Spondylitis (M. Bechterew) oder auch der Psoriasisarthritis. Für diese Präparate liegt in Deutschland zwar eine Zulassung für die Behandlung der chronischen Polyarthritis / rheumatoiden Arthritis vor, aber nicht speziell für die beiden anderen genannten Anwendungen. Formal waren damit Probleme mit den Krankenversicherungen vorprogrammiert. Wir selber kennen einige solcher Fälle, bei denen die Krankenkassen oder auch bei Beamten die Beihilfestelle die Kosten für die Behandlung eines M. Bechterew oder einer Psoriasisarthritis mit Infliximab (Remicade) oder Etanercept (Enbrel) mit dem Hinweis auf die fehlende offzielle Zulassung für diese Indikation zunächst nicht übernehmen wollten. Mit dem Grundsatzurteil des BSG sollten nun diese sehr unerfreulichen Diskussionen und Auseinandersetzungen beendet und positiv im Sinne des Patienten entschieden sein.